Hallo Dietmar,
das ist gut mit der AXA Versicherung, dass erklär ich dir im Nachgang.
Zu dem fehlenden Zahn. Wir müssten der CSS Versicherung erklären, dass bei der Entnahme der Brücke in erster Linie die Brücke defekt war. Durch die Entnahme hat sich heraus gestellt, dass der Zahn B defekt ist und raus muss. Zugleich muss bei der zuvor angeratene Wurzelbehandlung erklärt werden, dass diese nicht zum Tragen gekommen ist, weil dieser Zahn B sich wieder beruhigt hat und daher die Behandlungsbedürftig entfallen ist.
Dadurch dass die CSS Versicherung etwas mit einer angeraten Wurzelbehandlung gefunden hat, ist Sie erstmals Leistungsfrei, weil offene Behandlungen vor Versicherungsbeginn immer ausgeschlossen sind.
Der Zahnarzt ist jetzt in der Bringschuld, dass der Zahn B zum Abschlusszeitpunkt keine Behandlung benötigte und eine Behandlung auch nicht absehbar war.
Im Bezug der AXA Versicherung, es sind keine Hellseher. Sie werden in der Regel bei der CSS Versicherung über einen Makler betreut und dieser hat wegen der Beitragserhöhung bei der CSS Versicherung einen Sondertarif der AXA Versicherung erhalten "als Wechselangebot". Was aber in deinem Fall nicht gut wäre, weil die Behandlung trotzdem als offen gilt und leider bei der AXA Versicherung ebenfalls nicht abgesichert wäre.
Fazit:
Wir benötigen unbedingt ein Schriftstück vom Zahnarzt, dass die Behandlung am Zahn B nicht behandlungsbedürftig zum Abschlusszeitpunkt war und dieser erst bei der Entnahme der defekten Brücke sich herausgestellt hat. Wenn der Hergang doch anders war bzw. die Behandlung wirklich noch aus Stand, dann haben wir ein Problem, weil die Versicherung in diesem Fall richtig gehandelt hat und wir vor Gericht keine Chance haben.
Die CSS Versicherung muss trotzdem bei einer defekten Brücke erstatten, weil die Brücke nicht aufgrund des Zahns B entfallen ist. So muss sich die Versicherung anteilig für die Brücke sich beteiligen.
Gruß
Sascha